Vorlage (Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs-stellen an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse in der Gemeinde Ladbergen)
July 4, 2019
Gemeinde Ladbergen Vorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache 42/2019 Aktenzeichen: Datum: Beratungsfolge 13.06.2019 Termin Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss 27.06.2019 Rat der Gemeinde Ladbergen 04.07.2019 Bemerkungen Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse in der Gemeinde Ladbergen Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Ladbergen beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse in der Gemeinde Ladbergen vom _____________. Sachdarstellung: Am 30.03.2018 ist das neue Ladenöffnungsgesetz (LÖG) in Kraft getreten. Hiermit hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- u. Feiertagen geändert. Aufgrund der rechtlichen Änderungen ist eine neue Verordnung für den Bereich der Gemeinde Ladbergen erarbeitet worden. Die grundlegende Neuerung des § 6 Abs. 1 LÖG NRW besteht darin, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen zukünftig nicht mehr von einem Anlassbezug abhängig ist. Der Gesetzgeber lässt eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen vielmehr zu, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Die Sachgründe, die ein öffentliches Interesse darstellen können, hat der Gesetzgeber dabei in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW beispielhaft näher definiert. Der Kriterienkatalog des § 6 Abs. 1 LÖG NRW ist dabei zwar als nicht abschließend anzusehen, jedoch muss das öffentliche Interesse von erheblichem Gewicht sein und die vorherige Abwägung alle Aspekte in den Blick nehmen. Rein wirtschaftliche Umsatzinteressen der Geschäftsinhaber oder ein alltägliches Erwerbsinteresse der Käufer genügen insoweit nicht. Aufgabe der Gemeinde ist es, im Rahmen des Erlasses einer Verordnung zur Zulassung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses zu prüfen. In diesem Zusammenhang muss sie anhand der konkreten Vorlage: 42/2019 Seite 2 Umstände des Einzelfalles insbesondere darlegen und begründen, warum im Einzelfall ein hinreichendes öffentliches Interesse aufgrund eines oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW benannten Sachgründe oder eines anderen Sachgrundes tatsächlich vorliegt. Das öffentliche Interesse kann sich dabei auch aus einer Kombination der Sachgründe ergeben. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 wird ein öffentliches Interesse vermutet, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, insbesondere wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Diese genannten Tatbestände sind für folgende Sonntagsöffnungen in der Gemeinde Ladbergen geprüft worden. Demnach sollen folgende Sonntage für die Verkaufsöffnung am Sonntag festgesetzt werden: 1. Aus Anlass der Ladberger Kirmes jeweils am 3. Sonntag im August eines Kalenderjahres. 2. Aus Anlass des „Ladberger Weihnachtsdorfes“ jeweils am 2. Adventssonntag eines Kalenderjahres. Ladberger Kirmes: Die Ladberger Kirmes ist ein örtliches Fest mit langer Tradition. Sie existiert seit 1745. Wie in vielen anderen Städten und Gemeinden wurde früher auch in Ladbergen ein Kram- und Viehmarkt abgehalten. Traditionell sind an diesem Sonntag die Geschäfte von 13 bis 18 Uhr verkaufsoffen. Bei dieser Veranstaltung steht jedoch die jahrhundertealte Tradition der Ladberger Kirmes im Vordergrund. Die Ladberger Kirmes ist als Markt nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung festgesetzt und findet im Bereich Kirchplatz/Dorfstraße/Alte Schulstraße statt. Die Ladberger Kirmes hat ca. 35 – 40 Beschicker. Bei der Bewerbung des Festes steht die Veranstaltung der typischen Kirmes mit verschiedenen Fahrgeschäften und Schaustellerbuden im Vordergrund. Zur Belebung der Kirmes wurde diese vor Jahren um einen Luftballonwettbewerb sowie den Auftritten von Musikgruppen erweitert. Diese Programmpunkte werden bei der Werbung besonders hervorgehoben. Die traditionelle Ladenöffnung am Sonntag bildet nur einen geringen Anteil. Die Ladenöffnung stellt sich daher nur als bloßer Annex zur Kirmes dar. Ladberger Weihnachtsdorf Das Ladberger Weihnachtsdorf findet traditionell am 2. Adventswochenende statt und ist als Markt nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung festgesetzt. Das Ladberger Weihnachtsdorf hat ca. 35 - 40 Stände mit verschiedenen Angeboten. Es wird ein ansprechendes Rahmenprogramm geboten. Das Ladberger Weihnachtsdorf findet ebenfalls im Bereich Kirchplatz/Dorfstraße/Alte Schulstraße statt. Die Ladenöffnung am Sonntag bildet nur einen geringen Anteil. Die Ladenöffnung stellt sich daher nur als bloßer Annex zum „Ladberger Weihnachtsdorf“ dar. Die Öffnung der Verkaufsflächen an den o. g. Sonntagen steht an den genannten Terminen bereits im Zusammenhang mit örtlichen Märkten, die im Sinne der Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung festgesetzt worden sind. Dieser Zusammenhang wird gem. § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW insbesondere vermutet, wenn die Ladenöffnungen jeweils in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung und am selben Tag der in Rede stehenden Veranstaltungen erfolgen. Vorlage: 42/2019 Seite 3 Die prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter der Veranstaltungen für Jung und Alt mit entsprechendem Rahmenprogramm stehen hier bei beiden Veranstaltungen im Vordergrund gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit. Den Veranstaltungen Ladberger Kirmes und Ladberger Weihnachtsdorf mit jeweils 35 bis 40 Beschickern stehen Ladenöffnungen von max. 7 kleinen bis mittleren Einzelhandelsgeschäften gegenüber. Die Besucherzahl der Ladberger Kirmes und des Ladberger Weihnachtsdorfes betragen erfahrungsgemäß geschätzt ca. 1000 - 1500 Besucher. Die Ladenöffnungen werden geschätzt von ca. 200 Besuchern wahrgenommen. Die Ladenöffnungen entfalten nur – wie es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einfordert - eine geringe prägende Wirkung, da diese den gesamten Umständen nach als bloßer Annex zu den anlassgebenden Veranstaltungen zu sehen sind. Räumlicher Umfang Das zum Schutz der Sonntagsruhe geltende Regel-Ausnahme-Prinzip hat auch Auswirkungen auf den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung. Für die Bestimmung des räumlichen Umfangs ist es erforderlich, dass es einen räumlichen Zusammenhang zwischen der Veranstaltung und der Ladenöffnung gibt. Zwischen der Veranstaltung und der Ladenöffnung muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Während die bisherige Verordnung zur Verkaufsöffnung in der Vergangenheit das gesamte Gemeindegebiet umfasst, darf und soll die Verkaufsöffnung nur insoweit stattfinden, wie der räumliche Bezug zwischen Anlass und Ladenöffnung im Einzelfall festzustellen ist. Insoweit sind Bereiche, in denen ein prägender Charakter nicht mehr festgestellt werden kann, auszunehmen. Der räumliche Umfang wird daher auf die Straßenbereiche in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsgeländes sowie die Straßenbereiche, die als stark frequentierte Zugangswege von den öffentlichen Parkplätzen genutzt werden festgelegt. Hierbei handelt es sich um die Dorfstraße, Alte Schulstraße, Mühlenkamp, Mühlenstraße, Kattenvenner Straße bis Hausnummer 9, Auf dem Rott. Die max. Entfernung beträgt ca. 480 m. In der Anlage ist der räumliche Geltungsbereich graphisch dargestellt und soll als Anlage zu der Verordnung genommen werden. Dem dargestellten räumlichen Geltungsbereich liegt zugrunde, das insgesamt mit der freigegebenen Fläche zurückhaltend umzugehen ist, um das Gewicht der sonntäglichen Ruhe angemessen zu berücksichtigen und den Sonntagsschutz möglichst wenig zu beeinflussen. Die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenen Kriterien für das Offenhalten der Verkaufsstellen an den im beigefügten Verordnungsentwurf genannten Anlässen sind aus Sicht der örtlichen Ordnungsbehörde erfüllt. Eine Begrenzung der privilegierten Fläche für die beantragten Öffnungen der Verkaufsstellen ist konkret - und auch zeitlich - bestimmt worden. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeberund Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung anzuhören. Die erforderlichen Anhörungen wurden mit Schreiben vom 17.04.2019 durchgeführt. Die Katholische Kirche, Evangelische Kirche, Einzelhandelsverband WestfalenMünsterland, IHK Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster haben keine Einwände geltend gemacht, soweit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Vorlage: 42/2019 Seite 4 Die „Ver.di“ lehnt sonntägliche Ladenöffnungen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab. Im Weiteren wird angemerkt, dass eine Ladenöffnung nur dann zulässig ist, wenn die jeweiligen Veranstaltungen eine prägende Wirkung haben. Für die Feststellung prägende Wirkung ist sowohl die Veranstaltung als auch die Ladenöffnung in den Blick zu nehmen. Je größer der Bereich der Ladenöffnung, so muss das Gewicht der jeweiligen Veranstaltungen sein. Derlei Informationen würden in dem Anhörungsschreiben fehlen. Die in der Stellungnahme genannten Sachgründe sind der Verwaltung bekannt und wurden im Rahmen der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung berücksichtigt und beachtet. Den Veranstaltungen Ladberger Kirmes und Ladberger Weihnachtsdorf mit jeweils 35 bis 40 Beschickern stehen Ladenöffnungen von max. 7 kleinen bis mittleren Einzelhandelsgeschäften gegenüber. Die Besucherzahl der Ladberger Kirmes und des Ladberger Weihnachtsdorfes betragen erfahrungsgemäß jeweils geschätzt ca. 1000 - 1500 Besucher. Die Ladenöffnungen werden geschätzt von ca. 200 Besucher wahrgenommen. Demnach haben beide Veranstaltungen die für eine Ladenöffnung vorliegende prägende Wirkung und die Ladenöffnung ist nur als Annex zu sehen. Anlagen: Ordnungsbehördliche Verordnung Karte Veranstaltungsbereich