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Vorlage (Bennenung von Jugendschöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023)

                                    
                                        Gemeinde Ladbergen

Vorlage

Der Bürgermeister

- öffentlich -

Drucksache 14/2018
Aktenzeichen:
Datum:

01.03.2018

Beratungsfolge

Termin

Haupt-, Finanz- und
Wirtschaftsförderungsausschuss

15.03.2018

Rat der Gemeinde Ladbergen

22.03.2018

Bemerkungen

Bennenung von Jugendschöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis zum
31.12.2023
Beschlussvorschlag:
Als Jugendschöffen werden vorgeschlagen:
1. _______________________
2. _______________________
3. _______________________
Sachdarstellung:
Für die nächste Amtsperiode der Jugendhauptschöffen/innen und der Jugendhilfsschöffen/
innen vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 hat der Jugendhilfeausschuss des Kreises
Steinfurt Vorschlagslisten für die Jugendschöffengerichte aufzustellen.
Der Präsident des Landgerichts Münster hat gem. Runderlass mitgeteilt, dass aus dem
Kreisjugendamtsbezirk für das Jugendschöffengericht Ibbenbüren aus dem Amtsgerichtsbezirk Tecklenburg 2 Jugendhauptschöffinnen und 3 Jugendhauptschöffen und für die
Jugendstrafkammer des Landgericht Münster aus dem Amtsgerichtsbezirk Tecklenburg
1 Jugendhauptschöffin und 1 Jugendhauptschöffe zu benennen sind.
In die vom Kreisjugendhilfeausschuss aufzustellende Vorschlagsliste sind doppelt so viele
Personen aufzunehmen, wie vom Präsidenten des Landgerichts zu bestimmen sind.
Das Jugendamt des Kreises Steinfurt hat die Gemeinde Ladbergen gebeten, für das
Schöffenamt geeignete Personen zu nennen, die in die Vorschlagsliste aufgenommen
werden können.
Um das Amt der Schöffen haben sich beworben:
1. Horst Schenke, Goethestr. 5, 49549 Ladbergen
2. Frank Bettler, Waldseestr. 101, 49549 Ladbergen

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Die aufgeführten Personen werden aufgrund von bei der Verwaltung eingegangenen
Bewerbungen für die Benennung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgeschlagen.
Alle Bewerber haben bei Ihrer Bewerbung eine entsprechende Erklärung abgegeben,
dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Schöffenamtes erfüllen.
Beide Bewerber waren auch bereits in der Amtsperiode vom 01.01.2014 bis zum
31.12.2018 als Jugendschöffen tätig.
Gem. § 31 GVG kann das Schöffenamt nur von Deutschen wahrgenommen werden.
Gem. § 32 GVG sind folgende Personen für das Schöffenamt unfähig:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt sind.;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
Gem. § 33 GVG sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der
Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde
wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das
Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
Gem. § 34 GVG sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden
können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des
Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
Gemäß § 44 a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) soll nicht zum Schöffenamt berufen
werden, wer
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat
oder
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6

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Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder
als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte
Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.