Vorlage (Erläuterungen zur Gebührenkalkulation 2018)
Paper: 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbei-trägen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde Ladbergen vom 19.12.2008
Dec. 14, 2017
Vorlage (5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbei-trägen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde Ladbergen vom 19.12.2008)
Vorlage (5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde Ladbergen vom 19.12.2008)
Vorlage (Erläuterungen zur Gebührenkalkulation 2018)
Vorlage (Gebührenhaushalt 2018)
Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasser 2018)
Dec. 14, 2017
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Vorlage (5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbei-trägen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde Ladbergen vom 19.12.2008)
Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasser 2018)Vorlage (5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Gemeinde Ladbergen vom 19.12.2008)Vorlage (Gebührenhaushalt 2018)Vorlage (Erläuterungen zur Gebührenkalkulation 2018)
Gemeinde Ladbergen Erläuterungen zur Gebührenkalkulation der Abwassergebühren 2018 Rechtsgrundlage Die Gemeinde Ladbergen erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlagen eine Benutzungsgebühr. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwassergebühren ist das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW). Das KAG NW stellt die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung dar. Ausgefüllt werden die dort geregelten Rahmenbedingungen durch die Satzung der Gemeinde Ladbergen über die Erhebung von Abwassergebühren und –abgaben, kurz bezeichnet als Abwassergebührensatzung. Pflicht zur Gebührenerhebung, Kostendeckungsprinzip Nach § 6 Abs. 1 KAG NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Die Gebührenkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Verfahren, Form und Inhalt der Gebührenkalkulation sind gesetzlich nicht festgelegt. Einheitliche Gebührenerhebung Die öffentlichen Abwasseranlagen im Gemeindegebiet setzen sich aus verschiedenen Kanalsystemen und Anlagen zusammen. Neben Sonderbauwerken wie Pumpstationen oder Regenwasserbehandlungsbecken sind Kanäle im Trennsystem sowie Druckrohrleitungen vorzufinden. Gemäß § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Ladbergen vom 15.12.2017 bilden die öffentlichen Abwasseranlagen eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Ausgehend von dieser einheitlichen Betrachtungsweise werden auch die Abwassergebühren einheitlich für das Gemeindegebiet berechnet und erhoben. Niederschlagswassergebühr Die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen dürfen die Kosten der Regenwasserbeseitigung nicht zusammen mit den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwassermaßstab abrechnen. Dies hat das Oberverwaltungsgereicht (OVG) Münster am 18. Dezember 2007 in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az.: 9 A 3648/04) entschieden. Dieses Urteil hat zur Folge, dass die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers weiterhin nach dem Frischwasserverbrauch (Kubikmeter) berechnet werden können, während die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung nach den Quadratmetern der befestigten und/oder versiegelten Fläche zu verteilen sind. Abhängig von der befestigten Fläche ist die Menge des Regenwassers, das in die Kanalisation eingeleitet wird, unterschiedlich. Und je nachdem, wie viele Menschen auf dem Grundstück leben, ist zudem die Schmutzwassermenge je Grundstück unterschiedlich groß. Um diesen Besonderheiten gerecht zu werden, wird eine spezielle Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung und eine weitere Gebühr für die Beseitigung des Regenwassers erhoben. Sämtliche Kosten für die Beseitigung von Regenwasser und Schmutzwasser werden auf alle Grundstücke umgelegt, die an die Kanalisation angeschlossen sind. Unterschieden wird dabei allerdings nach der Art der Inanspruchnahme der Abwasseranlagen mit der Folge, dass die Abwassergebühr aufgeteilt wird in eine Gebühr für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser und es werden entsprechend dieser entwässerungstechnischen Leistung getrennte Heranziehungsverfahren durchgeführt. Man spricht diesbezüglich auch von einem gespaltenen Gebührenmaßstab. Schmutzwassergebühr Der Berechnung der Schmutzwassergebühr liegt der Frischwasserverbrauch zugrunde. Dem Frischwassermaßstab kommt eine hohe Wirklichkeitsnähe zu, da es echt wahrscheinlich ist, dass die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen nach Gebrauch wieder als Abwasser abfließen. Nachweisbar der Abwasseranlage nicht zugeführtes Frischwasser bleibt gebührenfrei (z.B. bei Messungen von Gartensprengwasser mittels einer separaten Wasseruhr). Im Regelfall erfolgt der Wasserbezug über den Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land. Die Wasserverbräuche werden von den Stadtwerken Lengerich GmbH abgelesen, so dass auf gemessene Wasserverbräuche zurückgegriffen werden kann. Liegen keine gemessenen Verbräuche vor (hauptsächlich bei Eigenwasserversorgern), so wird eine Pauschale von 35 cbm pro Person und Jahr als Schmutzwassermenge angesetzt. Die Pauschale von 35 cbm entspricht einem auf Ladberger Verhältnisse ermittelten Durchschnittswert. Im Rahmen der Gebührenkalkulation 2018 wird von einer Schmutzwassermenge von 259.280 m³ ausgegangen. Kostendeckungsprinzip Das Kostendeckungsprinzip (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NW) beinhaltet, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken soll. Die Kostendeckung schließt damit aus, Gewinne einzukalkulieren. Allerdings erfordert das Kostendeckungsprinzip nicht, die Kosten kleinlich zu berechnen. Vielmehr sind die Kosten gewissenhaft zu schätzen und zu prognostizieren. Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind bzw. sollen innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden. Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne In die Gebührenkalkulation sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einzubeziehen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KAG NW). Wie diese Kostenarten konkret zu berechnen sind, schreibt das Gesetz nur zum Teil vor. So sind Abschreibungen beispielsweise nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen. Zur Verzinsung wird gesagt, dass das aufgewandte Kapital angemessen sein muss. Soweit das Gesetz keine ausdrücklichen Vorgaben für die Berechnung der ansatzfähigen Kosten enthält, ist auf betriebswirtschaftliche Grundsätze abzustellen. Das Oberverwaltungsgericht Münster wertet den Begriff „nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“ als einen unbestimmten Rechtsbegriff, der es ermöglicht, für die Kostenberechnung zwischen verschiedenen anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden zur Ermittlung der einzelnen Kostenarten und ihrer Berechnung zu wählen. Somit eröffnen die betriebwirtschaftlichen Kostengrundsätze zahlreiche Bewertungs- und Ermessensspielräume für die Gemeinden. Kalkulationsergebnis Die in die Gebührenkalkulation einbezogenen Einnahmen und Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenhaushalt 2018. Grundlage hierfür sind die dem Wirtschaftsplan entnommenen Kostenpositionen der Abwasserbeseitigung. Anteilig wurden in die Abschreibungen Anlagenteile aufgenommen, die voraussichtlich im Jahr 2018 in Betrieb genommen werden. Die Aufteilung der Abschreibung des Anlagevermögens, die in der Gemeinde Ladbergen, getrennt nach Kanal Schmutzwasser, Kanal Regenwasser, Pumpwerke (SW), Datensammlung Flächenkartierung, Kläranlage und Vererdungsanlage vorliegen, diente als Grundlage für die Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die Bereiche Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung. In dem bestehenden reinen Trennsystem können die Kostenträger Kanal Schmutzwasser, Pumpwerke, Kläranlage und Vererdungsanlage dem Bereich Schmutzwasserbeseitigung und der Kostenträger Kanal Regenwasser dem Bereich Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet werden. Nach dem Verhältnis beider Kostenbereiche zueinander konnte so ein Aufteilungsverhältnis für alle andern – nicht unmittelbar den Bereichen Schmutzwasser und Niederschlagswasser zuzuordnenden – Kostenpositionen entwickelt werden. Insgesamt ergibt sich daraus ein Kostenverhältnis von 71,99 % für die Schmutzwasserbeseitigung und 28,01 % für die Niederschlagswasserbeseitigung. Für den Niederschlagswasserbereich wurde eine Grundgebühr kalkuliert, die 30 % aller Kosten der Niederschlagswassergebühr enthält. Die Fixkosten machen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung den Großteil der Kosten aus, wovon zumindest die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen umfasst sind. Eine Umlegung von 30 % Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Rahmen der Grundgebühr wird daher in jedem Fall von den tatsächlichen Fixkosten gedeckt. Als Maßstab für die Grundgebühr wurde die Einheit je angefangene 100 qm der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche gewählt, der so auch vom OVG NRW gebilligt wurde. Bei einer Überprüfung der abflusswirsam versiegelten Straßenflächen wurde festgestellt, dass diese nicht korrekt erfasst wurden. Die tatsächlich versiegelte Straßenfläche und somit auch die Gesamtfläche ist erheblich kleiner. Somit werden die Kosten auf eine kleinere Fläche verteilt und die Gebühren müssen angehoben werden. Die Summe der kalkulierten Aufwendungen beträgt 1.355.487,85 €. Nach der Gebührenkalkulation 2018 ergeben sich folgende kostendeckende Gebührensätze: SW 3,72 €/m³ und Jahr NW Verbrauchsgebühr 0,31 €/m³ und Jahr Grundgebühr 9,29 €/ angef. 100 m³ und Jahr KKA 59,48 € / abgef. m³ Zur Zeit betragen die Gebührensätze: SW 3,77 €/m³ und Jahr NW Verbrauchsgebühr 0,28 €/m³ und Jahr Grundgebühr 8,83 €/ angef. 100 m³ und Jahr KKA 55,42 € / abgef. m³ Aufgrund der dargestellten Kostensituation hat eine Änderung der Schmutz – und Niederschlagswassergebühr sowie des Gebührensatzes für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu erfolgen. Ladbergen, 17. Oktober 2017 (Henri Eggert)