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Vorlage (Erläuterungen zur Gebührenkalkulation 2018)

                                    
                                        Gemeinde Ladbergen

Erläuterungen
zur
Gebührenkalkulation
der

Abwassergebühren 2018

Rechtsgrundlage
Die Gemeinde Ladbergen erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen
Abwasseranlagen eine Benutzungsgebühr. Rechtsgrundlage für die Erhebung der
Abwassergebühren ist das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NW). Das KAG NW stellt die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung dar. Ausgefüllt werden die dort geregelten Rahmenbedingungen durch die
Satzung der Gemeinde Ladbergen über die Erhebung von Abwassergebühren und
–abgaben, kurz bezeichnet als Abwassergebührensatzung.
Pflicht zur Gebührenerhebung, Kostendeckungsprinzip
Nach § 6 Abs. 1 KAG NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung
oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient.
Die Gebührenkalkulation ist der Berechnungsvorgang zur Bestimmung der Gebührensätze. Verfahren, Form und Inhalt der Gebührenkalkulation sind gesetzlich nicht
festgelegt.
Einheitliche Gebührenerhebung
Die öffentlichen Abwasseranlagen im Gemeindegebiet setzen sich aus verschiedenen
Kanalsystemen und Anlagen zusammen. Neben Sonderbauwerken wie Pumpstationen
oder Regenwasserbehandlungsbecken sind Kanäle im Trennsystem sowie Druckrohrleitungen vorzufinden. Gemäß § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde
Ladbergen vom 15.12.2017 bilden die öffentlichen Abwasseranlagen eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit. Ausgehend von dieser einheitlichen Betrachtungsweise werden
auch die Abwassergebühren einheitlich für das Gemeindegebiet berechnet und erhoben.
Niederschlagswassergebühr
Die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen dürfen die Kosten der
Regenwasserbeseitigung nicht zusammen mit den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung
über den einheitlichen Frischwassermaßstab abrechnen. Dies hat das
Oberverwaltungsgereicht (OVG) Münster am 18. Dezember 2007 in einem inzwischen
rechtskräftigen Urteil (Az.: 9 A 3648/04) entschieden. Dieses Urteil hat zur Folge, dass
die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers weiterhin nach dem
Frischwasserverbrauch (Kubikmeter) berechnet werden können, während die Kosten für
die Niederschlagswasserbeseitigung nach den Quadratmetern der befestigten und/oder
versiegelten Fläche zu verteilen sind.
Abhängig von der befestigten Fläche ist die Menge des Regenwassers, das in die
Kanalisation eingeleitet wird, unterschiedlich. Und je nachdem, wie viele Menschen auf
dem Grundstück leben, ist zudem die Schmutzwassermenge je Grundstück
unterschiedlich groß. Um diesen Besonderheiten gerecht zu werden, wird eine spezielle
Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung und eine weitere Gebühr für die Beseitigung
des Regenwassers erhoben. Sämtliche Kosten für die Beseitigung von Regenwasser und
Schmutzwasser werden auf alle Grundstücke umgelegt, die an die Kanalisation
angeschlossen sind. Unterschieden wird dabei allerdings nach der Art der
Inanspruchnahme der Abwasseranlagen mit der Folge, dass die Abwassergebühr aufgeteilt

wird in eine Gebühr für die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser und es
werden entsprechend dieser entwässerungstechnischen Leistung getrennte
Heranziehungsverfahren durchgeführt. Man spricht diesbezüglich auch von einem
gespaltenen Gebührenmaßstab.
Schmutzwassergebühr
Der Berechnung der Schmutzwassergebühr liegt der Frischwasserverbrauch zugrunde.
Dem Frischwassermaßstab kommt eine hohe Wirklichkeitsnähe zu, da es echt
wahrscheinlich ist, dass die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen nach Gebrauch wieder als Abwasser
abfließen. Nachweisbar der Abwasseranlage nicht zugeführtes Frischwasser bleibt
gebührenfrei (z.B. bei Messungen von Gartensprengwasser mittels einer separaten
Wasseruhr).
Im Regelfall erfolgt der Wasserbezug über den Wasserversorgungsverband Tecklenburger
Land. Die Wasserverbräuche werden von den Stadtwerken Lengerich GmbH abgelesen,
so dass auf gemessene Wasserverbräuche zurückgegriffen werden kann.
Liegen keine gemessenen Verbräuche vor (hauptsächlich bei Eigenwasserversorgern), so
wird eine Pauschale von 35 cbm pro Person und Jahr als Schmutzwassermenge angesetzt.
Die Pauschale von 35 cbm entspricht einem auf Ladberger Verhältnisse ermittelten
Durchschnittswert.
Im Rahmen der Gebührenkalkulation 2018 wird von einer Schmutzwassermenge von
259.280 m³ ausgegangen.
Kostendeckungsprinzip
Das Kostendeckungsprinzip (vgl. § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NW) beinhaltet, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken soll. Die Kostendeckung schließt damit aus, Gewinne
einzukalkulieren. Allerdings erfordert das Kostendeckungsprinzip nicht, die Kosten
kleinlich zu berechnen. Vielmehr sind die Kosten gewissenhaft zu schätzen und zu
prognostizieren. Kostenüberdeckungen oder Kostenunterdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes sind bzw. sollen innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen
werden.
Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne
In die Gebührenkalkulation sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einzubeziehen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KAG NW). Wie diese Kostenarten
konkret zu berechnen sind, schreibt das Gesetz nur zum Teil vor. So sind Abschreibungen beispielsweise nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge
gleichmäßig zu bemessen. Zur Verzinsung wird gesagt, dass das aufgewandte Kapital
angemessen sein muss. Soweit das Gesetz keine ausdrücklichen Vorgaben für die Berechnung der ansatzfähigen Kosten enthält, ist auf betriebswirtschaftliche Grundsätze
abzustellen.

Das Oberverwaltungsgericht Münster wertet den Begriff „nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“ als einen unbestimmten Rechtsbegriff, der es ermöglicht, für die Kostenberechnung zwischen verschiedenen anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden zur Ermittlung der einzelnen Kostenarten und ihrer Berechnung zu wählen. Somit eröffnen die betriebwirtschaftlichen Kostengrundsätze
zahlreiche Bewertungs- und Ermessensspielräume für die Gemeinden.
Kalkulationsergebnis
Die in die Gebührenkalkulation einbezogenen Einnahmen und Kosten ergeben sich aus
dem anliegenden Gebührenhaushalt 2018. Grundlage hierfür sind die dem
Wirtschaftsplan entnommenen Kostenpositionen der Abwasserbeseitigung.
Anteilig wurden in die Abschreibungen Anlagenteile aufgenommen, die voraussichtlich
im Jahr 2018 in Betrieb genommen werden.
Die Aufteilung der Abschreibung des Anlagevermögens, die in der Gemeinde Ladbergen,
getrennt nach Kanal Schmutzwasser, Kanal Regenwasser, Pumpwerke (SW),
Datensammlung Flächenkartierung, Kläranlage und Vererdungsanlage vorliegen, diente
als Grundlage für die Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die Bereiche
Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung.
In dem bestehenden reinen Trennsystem können die Kostenträger Kanal Schmutzwasser,
Pumpwerke, Kläranlage und Vererdungsanlage dem Bereich Schmutzwasserbeseitigung
und der Kostenträger Kanal Regenwasser dem Bereich Niederschlagswasserbeseitigung
zugeordnet werden. Nach dem Verhältnis beider Kostenbereiche zueinander konnte so
ein Aufteilungsverhältnis für alle andern – nicht unmittelbar den Bereichen
Schmutzwasser und Niederschlagswasser zuzuordnenden – Kostenpositionen entwickelt
werden. Insgesamt ergibt sich daraus ein Kostenverhältnis von 71,99 % für die
Schmutzwasserbeseitigung und 28,01 % für die Niederschlagswasserbeseitigung.
Für den Niederschlagswasserbereich wurde eine Grundgebühr kalkuliert, die 30 % aller
Kosten der Niederschlagswassergebühr enthält. Die Fixkosten machen im
Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung den Großteil der Kosten aus, wovon
zumindest die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen umfasst sind.
Eine Umlegung von 30 % Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Rahmen
der Grundgebühr wird daher in jedem Fall von den tatsächlichen Fixkosten gedeckt. Als
Maßstab für die Grundgebühr wurde die Einheit je angefangene 100 qm der bebauten
und/oder befestigten Grundstücksfläche gewählt, der so auch vom OVG NRW gebilligt
wurde.
Bei einer Überprüfung der abflusswirsam versiegelten Straßenflächen wurde festgestellt,
dass diese nicht korrekt erfasst wurden. Die tatsächlich versiegelte Straßenfläche und
somit auch die Gesamtfläche ist erheblich kleiner. Somit werden die Kosten auf eine
kleinere Fläche verteilt und die Gebühren müssen angehoben werden.
Die Summe der kalkulierten Aufwendungen beträgt 1.355.487,85 €.

Nach der Gebührenkalkulation 2018 ergeben sich folgende kostendeckende
Gebührensätze:
SW
3,72 €/m³ und Jahr
NW
 Verbrauchsgebühr 0,31 €/m³ und Jahr
 Grundgebühr 9,29 €/ angef. 100 m³ und Jahr
KKA
59,48 € / abgef. m³
Zur Zeit betragen die Gebührensätze:
SW
3,77 €/m³ und Jahr
NW
 Verbrauchsgebühr 0,28 €/m³ und Jahr
 Grundgebühr 8,83 €/ angef. 100 m³ und Jahr
KKA
55,42 € / abgef. m³
Aufgrund der dargestellten Kostensituation hat eine Änderung der Schmutz – und
Niederschlagswassergebühr sowie des Gebührensatzes für die Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen zu erfolgen.
Ladbergen, 17. Oktober 2017

(Henri Eggert)